An-, Ab- und Ummeldungen vom Wohnsitz

Anmeldung

Benötigte Dokumente:           Personalausweis, Kinderausweis, Pass aller betreffenden Personen
                                               Wohnungsgeberbescheinigung

                                               Vollmacht bei Verhinderung

Laut Bundesmeldegesetz (BMG) §17 Abs. 1 hat sich jeder, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden.

Die Anmeldung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr erfolgt laut BGM §17 Abs. 3 durch die Sorgeberechtigten. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.

Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes ist die Vorlage einer Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten erforderlich, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt.

Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt laut BMG §17 Abs. 3 diesem die An- oder Abmeldung. Der Betreuerausweis oder der Gerichtsbeschluss ist bei der Meldebehörde vorzulegen.

Die Anmeldung erfolgt kostenfrei.

Bitte beachten Sie, dass bei einer Anmeldung alle Personaldokumente (Personalausweis, Reisepass) geändert werden müssen. Denken Sie auch an eventuell vorhandene Kinderreisepässe.

 

Abmeldung

Benötigte Dokumente:           Personalausweis, Kinderausweis, Pass aller betreffenden Personen

                                               Wohnungsgeberbescheinigung
                                               Vollmacht bei Verhinderung

Eine Abmeldung ist laut BMG §17 Abs. 2 notwendig, wenn:

  • die Person aus einer Wohnung auszieht und keine Wohnung im Inland (Deutschland) bezogen wird. In diesem Fall hat die Abmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug zu erfolgen. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich, die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs
  • eine Nebenwohnung ersatzlos aufgegeben wird.

Die Abmeldung erfolgt kostenfrei.

 

Ummeldung

Benötigte Dokumente:           Personalausweis, Kinderausweis, Pass aller betreffenden Personen

                                               Wohnungsgeberbescheinigung
                                               Vollmacht bei Verhinderung

Es gelten die gleichen Regelungen wie für die Anmeldung.

 

Informationen für die Wohnungsgeber

Ab dem 01.11.2015 ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung vom Wohnungsgeber auszustellen, die der Meldepflichtige zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein.

Der Wohnungsgeber ist gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 (BMG) genannten Fristen zu bestätigen.

 

Für die Ausstellung der Bestätigung bleiben dem Wohnungsgeber zwei Wochen nach dem Ein- bzw. Auszug Zeit. Mit der Bestätigung kann der Mieter dann der Meldebehörde gegenüber den Ein- bzw. Auszug nachweisen und sich so ummelden.

 

Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung (nicht nur die postalische Anschrift, sondern auch die konkrete Lage der Wohnung innerhalb des Wohngebäudes), sowie
  4. Namen der meldepflichtigen Personen.

Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Wohnungsgeberbestätigung.