Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Nünchritz
Die Gemeindeverwaltung Nünchritz als erfüllende Gemeinde für die Verwaltungsgemeinschaft Nünchritz/Glaubitz teilt mit, dass für das Steuerjahr 2024 keine neuen Steuerbescheide versandt werden.
Die Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Grundsteuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 gem. § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Betrag festgesetzt.
Die Fälligkeiten sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und der 15. November bzw. für Jahreszahler der 01. Juli. Zu spät eingehende Zahlungen werden mit Mahngebühren, Auslagen und Säumniszuschlägen belastet.
Die Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheids.
Die Hebesätze bleiben gegenüber dem Vorjahr vorläufig unverändert.
Gemeinde Nünchritz:
Grundsteuer A 300 v.H.
Grundsteuer B 415 v.H.
Sind Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eingetreten, erhält der Steuerpflichtige anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamtes Meißen, Grundsteuerstelle, einen entsprechenden schriftlichen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde.
Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2024 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid ergeben, auf eines der Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen oder einzuzahlen.
Sparkasse Meißen IBAN: DE04 8505 5000 3053 0007 08
BIC: SOLADES 1 MEI
DKB Dresden IBAN: DE09 1203 0000 0001 2300 28
BIC: BYLADEM1001
Liegt eine schriftlich erteilte Einzugsermächtigung vor, werden die Beträge zu den Fälligkeiten von entsprechendem Konto abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen bei der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz.
Hinweis
Die Einlegung eines Widerspruchs hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. der jeweils fällige Betrag ist trotzdem fristgerecht zu bezahlen.
Allgemeines
Bei Grundstücksverkäufen bleibt der Veräußerer Steuerschuldner bis zum Ablauf des Jahres in dem der Verkauf stattgefunden hat. Eine Vereinbarung im Kaufvertrag über den Steuerübergangstermin hat nur privatrechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber und hebt die öffentlich-rechtliche Steuerschuldnerschaft nicht auf.
Die Regelungen in Artikel 3 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26. November 2019 und in Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken vom 30. November 2019 finden erst mit der Hauptveranlagung 2025 Anwendung. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen des Grundsteuergesetzes fort.
Informationen zum Datenschutz
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Gemeinde Nünchritz und über Ihre Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung sowie Ihren Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem Informationsschreiben der Gemeinde Nünchritz. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.nuenchritz.de/nuenchritz/ds.asp.
Nünchritz, 10.01.2024
Andrea Beger
Bürgermeisterin