Informationen zur Grundsteuerreform
Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 10.04.2018 die bisherige Ermittlung der Einheitswerte für verfassungswidrig. In Sachsen – ebenso wie in den anderen ostdeutschen Ländern – werden die Einheitswerte derzeit noch auf Basis der Wertverhältnisse vom 01.01.1935 festgestellt. In den westdeutschen Bundesländern basieren sie auf Wertverhältnissen aus dem Jahr 1964. Diese alten Wertverhältnisse führen nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von unbeweglichem Vermögen.
Ende 2019 wurde die gesetzliche Neuregelung für Zwecke der Grundsteuererhebung ab 2025 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Bis dahin darf die Grundsteuer noch auf Basis der bisherigen Einheitswerte erhoben werden. Ab dem 01.01.2025 ist die Grundsteuer dann auf Basis der nach dem neuen Recht ermittelten Grundsteuerwerte zu zahlen.
Die Grundsteuer wird künftig nicht mehr bundesweit nach den gleichen Regelungen erhoben. In Sachsen gibt das Bundesrecht mit Ausnahme der Grundsteuermesszahlen im Bereich der Grundsteuer B. Rechtsgrundlagen für die Grundsteuer in Sachsen sind das Bewertungsgesetz, das Grundsteuergesetz und das Sächsische Grundsteuermesszahlengesetz. Wenn Sie in anderen Bundesländern Grundstücke haben, informieren Sie sich bitte über das dortige Recht. Unter www.grundsteuerreform.de finden Sie Links auf die entsprechenden Länderseiten.
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.
Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.
Ende 2019 wurde die gesetzliche Neuregelung für Zwecke der Grundsteuererhebung ab 2025 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Bis dahin darf die Grundsteuer noch auf Basis der bisherigen Einheitswerte erhoben werden. Ab dem 01.01.2025 ist die Grundsteuer dann auf Basis der nach dem neuen Recht ermittelten Grundsteuerwerte zu zahlen.
Die Grundsteuer wird künftig nicht mehr bundesweit nach den gleichen Regelungen erhoben. In Sachsen gibt das Bundesrecht mit Ausnahme der Grundsteuermesszahlen im Bereich der Grundsteuer B. Rechtsgrundlagen für die Grundsteuer in Sachsen sind das Bewertungsgesetz, das Grundsteuergesetz und das Sächsische Grundsteuermesszahlengesetz. Wenn Sie in anderen Bundesländern Grundstücke haben, informieren Sie sich bitte über das dortige Recht. Unter www.grundsteuerreform.de finden Sie Links auf die entsprechenden Länderseiten.
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.
Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.
Abgabe der Feststellungserklärung an das zuständige Finanzamt ab 01.07.2022
Aufgrund der Grundsteuerreform sind alle Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf den 01.01.2022 neu zu bewerten. Dabei wird das 3-stufige Verfahren – Ermittlung Einheitswert/Grundsteuerwert (Finanzamt), Festsetzung Grundsteuermessbetrag (Finanzamt), Festsetzung Grundsteuer (Gemeinde) – beibehalten.
Die Berechnung des Grundsteuerwertes für alle Wohngrundstücke erfolgt künftig im sogenannten Ertragswertverfahren. Für die Ermittlung des Grundsteuerwertes für Grundstücke, die nicht zu mehr als 80 % zu Wohnzwecken dienen, kommt das sogenannte Sachwertverfahren zur Anwendung.
Bei land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz ändert sich, wer die Grundsteuer zu zahlen hat. Während bislang der Nutzer verpflichtet war, ist es künftig der Eigentümer. Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (dazu können auch einzelne verpachtete Grundstücke zählen) werden im sogenannten Ertragswertverfahren bewertet. Die notwendigen Angaben sind vom Eigentümer (und nicht mehr vom Nutzer) zu erklären. Für den Fall, dass der Eigentümer die land- und forstwirtschaftlichen Flächen nicht selbst bewirtschaftet, erfragt er eventuell nicht bekannte Angaben beim Pächter der Flächen.
Die Finanzämter werden im II. Quartal 2022 (voraussichtlich Ende April bis Anfang Juni 2022) Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versenden. Neben dem Aktenzeichen werden auch die Bezeichnung des Flurstücks bzw. eines Großteils der Flurstücke, die unter dem Aktenzeichen gespeichert sind, aus dem Informationsschreiben ersichtlich. Darüber hinaus wird der Ablauf erläutert, Telefonnummern für Fragen bei den Finanzämtern benannt und auch auf das Grundsteuerportal Sachsen verwiesen, in dem für die Erklärung wichtige Daten zum Grundstück (z. B. Gemarkungsnummer, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert bzw. Ertragsmesszahl) aufgerufen werden können. Das Grundsteuerportal Sachsen wird voraussichtlich ab 1. Juli 2022 freigeschaltet.
Bei Miteigentum ist es möglich, dass kein Informationsschreiben eingeht. In diesem Fall wurde ggf. ein anderer Miteigentümer angeschrieben.
Die Erklärung können Sie über ELSTER ab dem 1. Juli 2022 kostenlos und elektronisch abgeben. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein solches Konto besitzen, können Sie es bereits jetzt beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, das Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie es auch für die Grundsteuer verwenden. Sie können über ELSTER Feststellungserklärungen auch für eine andere Person (z. B. in Betreuungsfällen, für die Eltern usw.) übermitteln. Sie müssen für diese Person keine zusätzliche Registrierung in ELSTER vornehmen.
Informationen zum ELSTER-Portal finden sie unter: www.elster.de
Das Finanzamt setzt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Nach Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge (voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024) können sich die sächsischen Gemeinden mit der »neuen« Grundsteuer auseinandersetzen. Sie werden prüfen, ob sie ihre Hebesätze anpassen müssen. Anschließend werden sie die neuen Grundsteuerbescheide versenden. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.
Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe kann ihre Gemeinde derzeit nicht beantworten. Die Städte und Gemeinden können die Hebesätze für das Jahr 2025 erst festsetzen, wenn hierfür die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Voraussichtlich können die erforderlichen Entscheidungsprozesse somit erst im 2. Halbjahr 2024 begonnen werden.
Informationen zur Grundsteuerreform in Sachsen finden Sie unter: www.grundsteuer.sachsen.de
Informationen des Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB):